Gesetzliche Änderungen ab Juni 2025
SV-rechtliche Werte
Krankenversicherungsbeitrag für Pensionisten
Krankenversicherungsbeitrag für Pensionisten mit Juni 2025 von 5,1 % auf 6,0 % erhöht.
e-Card-Gebühr
Das Serviceentgelt der e-Card beträgt für das Jahr 2026 € 25,00 und ist bei der Lohnabrechnung 11/2025 mit der Verrechnungsbasis SE abzuführen.
LSt-rechtliche Änderungen
Mitarbeiterprämie
Durch das Budgetbegleitgesetz 2025 besteht im Kalenderjahr 2025 für Unternehmen die Möglichkeit, „begünstigte“ Mitarbeiterprämien auszubezahlen. Anders als in den Vorjahren gilt die Befreiung ausschließlich für den Bereich der Lohnsteuer. D.h. Sozialversicherungsbeiträge bzw. Lohnnebenkosten (betriebliche Vorsorge, DB, DZ, KommSt) fallen grundsätzlich an.
Was für die Steuerfreiheit von Mitarbeiterprämien zu beachten ist
Die Voraussetzungen bzw. Begünstigungen unterscheiden sich dabei wesentlich von den Vorgängermodellen (Corona-, Teuerungs- bzw. Mitarbeiterprämien) und sind gemäß § 124b Z. 478 EStG wie folgt ausgestaltet.
Steuerfreier Höchstbetrag
Maximal können pro Arbeitnehmer pro Kalenderjahr € 1.000,00 als „Mitarbeiterprämie“ steuerfrei ausbezahlt werden. Gemeinsam mit einer steuerfreien Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z. 35 EStG) darf der Steuerfreibetrag pro Kalenderjahr gesamt € 3.000,00 nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag ist als Sonstiger Bezug ohne Erhöhung des Jahressechstels nach Tarif zu versteuern. Eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag) oder die Erfüllung des steuerlichen Gruppenmerkmals ist nicht erforderlich. Allerdings müssen für die Gewährung bzw. Nicht-Gewährung sowie für betragliche Differenzierungen „sachliche, betriebsbezogene Gründe“ vorliegen. Es ist zu befürchten, dass diese sehr allgemeine Formulierung in der Praxis zu Unsicherheiten, welche Gründe steuerlich anzuerkennen sind und welche nicht, führen wird. Ist eine Differenzierung geplant, empfehlen wir eine Klarstellung des BMFs abzuwarten. Wir werden Sie darüber informieren.
#####Zusätzlichkeitserfordernis (Bezugsumwandlungsverbot)
Wie in der Vergangenheit gilt, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln muss, die bisher nicht gewährt wurde. Gewährte Coronaprämien (2020 – 2022), Teuerungsprämien (2023) oder Mitarbeiterprämien (2024) sind dabei aber unschädlich. Auszahlungsmodus Das Gesetz gibt keine bestimmten „Intervalle“ für die Auszahlung vor. Es ist daher sowohl eine laufende monatliche Gewährung, ein einmaliger Betrag oder beispielsweise eine quartalsweise Zahlung möglich.
Was für die SV-Pflicht der Mitarbeiterprämie zu beachten ist
Aufgrund der SV-Pflicht gilt es daher je nach Art der Gewährung bzw. des Auszahlungsmodus zu unterscheiden, ob die Mitarbeiterprämien sozialversicherungsrechtlich als laufender Bezug oder als Sonderzahlung zu werten sind.
####Laufender Bezug
Erfolgt die Gewährung der Mitarbeiterprämie als Einmalzahlung ist diese beitragsrechtlich als laufender Bezug zu behandeln.
Bei geringfügig Beschäftigten kann dies zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze und somit zu einer Vollversicherung im Auszahlungsmonat führen.
Sonderzahlung
Erfolgt die Auszahlung wiederkehrend (z.B. eine Zahlung im Juli, eine weitere im Oktober) liegt SV-rechtlich eine Sonderzahlung vor. In diesem Fall jedoch empfehlen wir sehr dringend, dass man die Auszahlungsmodalität nicht nur bei den geringfügig Beschäftigten in der beschriebenen Form (und somit als Sonderzahlung) tätigt, sondern bei allen Dienstnehmern des Arbeitgebers, damit nicht der Vorwurf der missbräuchlichen Gestaltung im Raum steht.
