cpulohn.xpress® Dokumentation

cpulohn.xpress® Dokumentation

  • Übersicht
  • Docs
  • Berechnungsbeispiele
  • Update
  • Gesetzliche Änderungen
  • FAQ
  • Hilfe

›Gesetzliche Änderungen

Gesetzliche Änderungen

  • ab 2026.01
  • ab 2025.06
  • ab 2025.01
  • ab 2024.01
  • ab 2023.01
  • ab 2022.07
  • ab 2022.05
  • ab 2022.01
  • ab 2021.07
  • ab 2021.01
  • ab 2020.07
  • ab 2020.01
  • ab 2019.01

Gesetzliche Änderungen ab Jänner 2026

SV-rechtliche Werte

Höchstbeitragsgrundlagen

monatlich in €täglich in €Sonderzahlungen in €
6.930,00231,0013.860,00

Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag

Beitragsgrundlage in €Kürzung in %AV DN-Anteil in %Verrechnungsgruppe
bis 2.225,002,950,0A03
bis 2.427,001,951,0A02
bis 2.630,000,952,0A01
über 2.630,000,02,95

Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag für Lehrverhältnisse

Beitragsgrundlage in €Kürzung in %AV DN-Anteil in %Verrechnungsgruppe
bis 2.225,001,150,0A04
bis 2.427,000,151,0A05
über 2.427,000,01,15

Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt zum Vorjahr unverändert.

monatlich in €täglich in €
551,10Entfällt ab 01.01.2017

Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe

Der Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe erhöht sich nicht und beträgt weiterhin € 826,65.

e-Card-Gebühr

Das Serviceentgelt der e-Card beträgt für das Jahr 2027 € 26,85 und ist bei der Lohnabrechnung 11/2026 mit der Verrechnungsbasis SE abzuführen.

UV-Beitrag Zivildiener

Der Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener für das Jahr 2026 beträgt € 7,35 monatlich und ist mit dem Zuschlag Z09 abzurechnen. Die Mindestbemessung beträgt € 1.566,00.

Wohnbauförderungsbeitrag Wien

Der Wohnbauförderungsbeitrag beträgt derzeit österreichweit 1 % und wird je zur Hälfte (0,5 % / 0,5 %) von Dienstnehmer und Dienstgeber getragen. Seit dem 01.01.2018 können die Bundesländer den Wohnbauförderungsbeitrag erhöhen. Mit Wirkung ab 01.01.2026 wird der Wohnbauförderungsbeitrag in Wien von 1 % auf 1,5 % angehoben. Der Beitrag, der je zur Hälfte von Dienstgeber und Dienstnehmer getagen wird, steigt damit von 0,5 % auf 0,75 % pro Seite. Betroffen sind alle Dienstnehmer über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 551,10), deren Beschäftigungsort Wien ist. Der SV-Abzug bei laufenden Bezügen erhöht sich für Dienstnehmer in Wien dadurch von bisher 18,07 % auf 18,32 %. Gleichzeitig steigen die von den Unternehmen zu tragenden Lohnnebenkosten um 0,25 %. Die Abrechnung erfolgt mit dem neuen Zuschlag Z14. Im Falle einer Begünstigung durch den NeuFög ist der Zuschlag des Wohnbauförderungsbeitrags mit dem Abschlag A14 abzuziehen.

Entfall PV-Reduktion für erwerbstätige Pensionisten

Die Begünstigung in der Pensionsversicherung für erwerbstätige Pensionisten für die Jahre 2024 und 2025 wird nicht verlängert.

Meldung vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit

Mit 01.01.2026 wird die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung der vereinbarten Arbeitszeit eingeführt. Daher wurden die Versichertenmeldungen (Anmeldung, Richtigstellung Anmeldung) erweitert. Für Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist bei einer Anmeldung auch das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit in Stunden zu übermitteln. Diese Information ist sowohl bei erstmaligem Beginn der Beschäftigung als auch bei einer Wiederaufnahme (z.B. nach einer Karenzierung) bekanntzugeben. Bei vereinbarten Überstundenpauschalen ist die vereinbarte Normalarbeiszeit ohne Überstunden zu melden. Wenn im Fall eines freien Dienstvertrages eine Vereinbarung über die Arbeitszeit getroffen wurde, ist ebenfalls das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit in Stunden zu übermitteln, anderenfalls kann diese Angabe entfallen. Die Korrektur der mit der Anmeldung übermittelten vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit ist durch eine Richtigstellung der Anmeldung vorzunehmen. Sollte sich nach der Anmeldung im Laufe der Beschäftigung die Arbeitszeit ändern, ist diese Änderung nicht bekanntzubegen.

LSt-rechtliche Änderungen

Steuerstufen

Stufe bisher bis €Stufe 2026 bis €Steuersatz
13.308,0013.539,000 %
21.617,0021.992,0020 %
35.836,0036.458,0030 %
69.166,0070.365,0040 %
103.072,00104.859,0048 %
1.000.000,001.000.000,0050 %
darüber55 %

Verkehrsabsetzbetrag

Höhe bisher in €Höhe 2026 in €
Verkehrsabsetzbetrag487,00496,00
erhöhter Verkehrsabsetzbetrag838,00853,00
Einschleifgrenzenbisher in €2026 in €
erhöhter Verkehrsabsetzbetrag14.812,00 bis 15.782,0015.069,00 bis 16.056,00

Pensionistenabsetzbetrag

Höhe bisher in €Höhe 2026 in €
Pensionistenabsetzbetrag1.002,001.020,00
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag1.476,001.502,00
Einschleifgrenzenbisher in €2026 in €
Pensionistenabsetzbetrag21.245,00 bis 30.957,0021.614,00 bis 31.494,00
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag24.196,00 bis 30.957,0024.616,00 bis 31.494,00

Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag

Höhe bisher in €Höhe 2026 in €
1 Kind601,00612,00
2 Kinder813,00828,00
jedes weitere Kind268,00273,00
maximale (Partner) Einkünfte7.284,007.411,00

Pensionsabfindung

Der Barwert für Pensionsabfindungen erhöht sich auf € 16.500,00.

Freigrenze Sonderzahlungen

Die Freigrenze für Sonderzahlungen § 67 (1,2) erhöht sich auf € 2.615,00. Außerdem wird im Lohnsteuerrichtlinie-Wartungserlass 2025 klargestellt, dass auch bei Buak-Mitglieder zur Prüfung der Freigrenze das Jahressechstel und nicht mehr das Jahreszwölftel heranzuziehen ist.

Steuerfreie Überstundenzuschläge

Ab Jänner 2026 vermindert sich die Steuerbegünstigung § 68 (2) für Überstundenzuschläge. Die Steuerfreiheit wird nur mehr für die ersten 15 Stunden und bis max. € 170,00 gewährt.

Dienstgeberzuschlag

Die als DZ bezeichnete Kammerumlage 2 wird ab 01.01.2026 wie folgt geändert:

BundeslandHöhe DZ bisherHöhe DZ neu
Burgenland0,40%0,40%
Kärnten0,37%0,37%
Niederösterreich0,34%0,33%
Oberösterreich0,31%0,31%
Salzburg0,36%0,35%
Steiermark0,34%0,34%
Tirol0,39%0,39%
Vorarlberg0,33%0,33%
Wien0,36%0,36%

L16 Formular

Der Umfang der im L16 anzuführenden Daten wird stark erweitert. Es gibt zahlreiche neu Pflichtfelder:

  • Anzahl der Kinder für die ein Zuschuss zur Kinderbetreuung gewährt wird (bereits ab 2025)
  • Aufgliederung der in den Bruttobezügen (KZ 210) enthaltenen Sachbezüge KFZ, Sachbezüge Wohnraum, sonstige Sachbezüge (jeweils in einem eigenen Feld)
  • Angabe der in den steuerfreien Bezügen (KZ 215) enthaltene Bezüge gemäß § 68 Abs. 1 und der Bezüge gemäß § 68 Abs. 2
  • Sachbezug KFZ: 0 %, 1,5 %, 2 % oder Durchschnittswert anzukreuzen
  • Anschaffungskosten KFZ zum 31.12.
  • separate Angabe von "Kostenersatz Aufladen E-KFZ" und "Anschaffung einer Ladeeinrichtung" (hierfür gab es bisher ein gemeinsames Feld)
  • neues Beiblatt L16k für die Angaben zu den Kindern für den Familienbonus Plus

In der Kolonne "Übrige Abzüge" sind folgende neuen Felder vorgesehen:

  • Beiträge zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. A
  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. B
  • Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c und d
  • Zuschüsse zu Carsharing gemäß § 3 Abs. 1 Z 16d
  • Gutscheine gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 lit. B
  • Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs. 1 Z 21

Sachbezug Zinsersparnis

Der Höchstzinssatz zur Berechnung des Sachbezugs für Dienstgeberdarlehen/Gehaltsvorschüsse mit einem variablen Zinssatz vermindert sich auf 3,0 %.

Sachbezug Dienstwohnung

Die Richtwerte pro m² zur Berechnung des Sachbezugs bleiben für das Jahr 2026 unverändert.

Elektrofahrzeuge (Aufladen)

Laut § 4c Sachbezugswerteverordnung ist der Kostenersatz oder die Kostentragung des Arbeitgebers für das Aufladen eines Firmenelektroautos mit einer Ladeeinrichtung des Arbeitnehmers abgabenfrei

  • bis zum "amtlichen" Strompreis (2026: 32,806 Cent/kWh; 2025: 35,889 Cent/kWh), wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum KFZ sichergestellt ist, oder
  • bis zu € 30,00 pro Kalendermonat, wenn die Lademenge dem KFZ nicht zugeordnet werden kann (bis 2025). Ab 2026 ist der pauschale Kostenersatz steuerpflichtig abzurechnen.

LohnABC

Die abrechnungsrelevanten Werte für das Jahr 2026 sind unter LohnABC abruf- und druckbar.

ab 2025.06 →
  • SV-rechtliche Werte
    • Höchstbeitragsgrundlagen
    • Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag
    • Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag für Lehrverhältnisse
    • Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze
    • Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe
    • e-Card-Gebühr
    • UV-Beitrag Zivildiener
    • Wohnbauförderungsbeitrag Wien
    • Entfall PV-Reduktion für erwerbstätige Pensionisten
    • Meldung vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit
  • LSt-rechtliche Änderungen
    • Steuerstufen
    • Verkehrsabsetzbetrag
    • Pensionistenabsetzbetrag
    • Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag
    • Pensionsabfindung
    • Freigrenze Sonderzahlungen
    • Steuerfreie Überstundenzuschläge
  • Dienstgeberzuschlag
  • L16 Formular
  • Sachbezug Zinsersparnis
  • Sachbezug Dienstwohnung
  • Elektrofahrzeuge (Aufladen)
  • LohnABC
cpulohn.xpress® Dokumentation
Docs
Erste SchritteModuleBedienung
Support
Service-LineFernwartungKontaktformular
More
UpdateNewsCPU informatik GmbH
cpu informatik gmbh
Copyright © 2026 CPU Informatik GmbH, Franz Kranewitter-Straße 2 A-6300 Wörgl, Email: office@cpu-informatik.at Telefon: +43 5372 65000 Fax: +43 5372 65000-65