Gesetzliche Änderungen ab Jänner 2026
SV-rechtliche Werte
Höchstbeitragsgrundlagen
| monatlich in € | täglich in € | Sonderzahlungen in € |
|---|---|---|
| 6.930,00 | 231,00 | 13.860,00 |
Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag
| Beitragsgrundlage in € | Kürzung in % | AV DN-Anteil in % | Verrechnungsgruppe |
|---|---|---|---|
| bis 2.225,00 | 2,95 | 0,0 | A03 |
| bis 2.427,00 | 1,95 | 1,0 | A02 |
| bis 2.630,00 | 0,95 | 2,0 | A01 |
| über 2.630,00 | 0,0 | 2,95 |
Einschleifungsgrenzen AV-Beitrag für Lehrverhältnisse
| Beitragsgrundlage in € | Kürzung in % | AV DN-Anteil in % | Verrechnungsgruppe |
|---|---|---|---|
| bis 2.225,00 | 1,15 | 0,0 | A04 |
| bis 2.427,00 | 0,15 | 1,0 | A05 |
| über 2.427,00 | 0,0 | 1,15 |
Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt zum Vorjahr unverändert.
| monatlich in € | täglich in € |
|---|---|
| 551,10 | Entfällt ab 01.01.2017 |
Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe
Der Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe erhöht sich nicht und beträgt weiterhin € 826,65.
e-Card-Gebühr
Das Serviceentgelt der e-Card beträgt für das Jahr 2027 € 26,85 und ist bei der Lohnabrechnung 11/2026 mit der Verrechnungsbasis SE abzuführen.
UV-Beitrag Zivildiener
Der Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener für das Jahr 2026 beträgt € 7,35 monatlich und ist mit dem Zuschlag Z09 abzurechnen. Die Mindestbemessung beträgt € 1.566,00.
Wohnbauförderungsbeitrag Wien
Der Wohnbauförderungsbeitrag beträgt derzeit österreichweit 1 % und wird je zur Hälfte (0,5 % / 0,5 %) von Dienstnehmer und Dienstgeber getragen. Seit dem 01.01.2018 können die Bundesländer den Wohnbauförderungsbeitrag erhöhen. Mit Wirkung ab 01.01.2026 wird der Wohnbauförderungsbeitrag in Wien von 1 % auf 1,5 % angehoben. Der Beitrag, der je zur Hälfte von Dienstgeber und Dienstnehmer getagen wird, steigt damit von 0,5 % auf 0,75 % pro Seite. Betroffen sind alle Dienstnehmer über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 551,10), deren Beschäftigungsort Wien ist. Der SV-Abzug bei laufenden Bezügen erhöht sich für Dienstnehmer in Wien dadurch von bisher 18,07 % auf 18,32 %. Gleichzeitig steigen die von den Unternehmen zu tragenden Lohnnebenkosten um 0,25 %. Die Abrechnung erfolgt mit dem neuen Zuschlag Z14. Im Falle einer Begünstigung durch den NeuFög ist der Zuschlag des Wohnbauförderungsbeitrags mit dem Abschlag A14 abzuziehen.
Entfall PV-Reduktion für erwerbstätige Pensionisten
Die Begünstigung in der Pensionsversicherung für erwerbstätige Pensionisten für die Jahre 2024 und 2025 wird nicht verlängert.
Meldung vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit
Mit 01.01.2026 wird die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung der vereinbarten Arbeitszeit eingeführt. Daher wurden die Versichertenmeldungen (Anmeldung, Richtigstellung Anmeldung) erweitert. Für Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist bei einer Anmeldung auch das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit in Stunden zu übermitteln. Diese Information ist sowohl bei erstmaligem Beginn der Beschäftigung als auch bei einer Wiederaufnahme (z.B. nach einer Karenzierung) bekanntzugeben. Bei vereinbarten Überstundenpauschalen ist die vereinbarte Normalarbeiszeit ohne Überstunden zu melden. Wenn im Fall eines freien Dienstvertrages eine Vereinbarung über die Arbeitszeit getroffen wurde, ist ebenfalls das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit in Stunden zu übermitteln, anderenfalls kann diese Angabe entfallen. Die Korrektur der mit der Anmeldung übermittelten vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit ist durch eine Richtigstellung der Anmeldung vorzunehmen. Sollte sich nach der Anmeldung im Laufe der Beschäftigung die Arbeitszeit ändern, ist diese Änderung nicht bekanntzubegen.
LSt-rechtliche Änderungen
Steuerstufen
| Stufe bisher bis € | Stufe 2026 bis € | Steuersatz |
|---|---|---|
| 13.308,00 | 13.539,00 | 0 % |
| 21.617,00 | 21.992,00 | 20 % |
| 35.836,00 | 36.458,00 | 30 % |
| 69.166,00 | 70.365,00 | 40 % |
| 103.072,00 | 104.859,00 | 48 % |
| 1.000.000,00 | 1.000.000,00 | 50 % |
| darüber | 55 % |
Verkehrsabsetzbetrag
| Höhe bisher in € | Höhe 2026 in € | |
|---|---|---|
| Verkehrsabsetzbetrag | 487,00 | 496,00 |
| erhöhter Verkehrsabsetzbetrag | 838,00 | 853,00 |
| Einschleifgrenzen | bisher in € | 2026 in € |
|---|---|---|
| erhöhter Verkehrsabsetzbetrag | 14.812,00 bis 15.782,00 | 15.069,00 bis 16.056,00 |
Pensionistenabsetzbetrag
| Höhe bisher in € | Höhe 2026 in € | |
|---|---|---|
| Pensionistenabsetzbetrag | 1.002,00 | 1.020,00 |
| erhöhter Pensionistenabsetzbetrag | 1.476,00 | 1.502,00 |
| Einschleifgrenzen | bisher in € | 2026 in € |
|---|---|---|
| Pensionistenabsetzbetrag | 21.245,00 bis 30.957,00 | 21.614,00 bis 31.494,00 |
| erhöhter Pensionistenabsetzbetrag | 24.196,00 bis 30.957,00 | 24.616,00 bis 31.494,00 |
Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag
| Höhe bisher in € | Höhe 2026 in € | |
|---|---|---|
| 1 Kind | 601,00 | 612,00 |
| 2 Kinder | 813,00 | 828,00 |
| jedes weitere Kind | 268,00 | 273,00 |
| maximale (Partner) Einkünfte | 7.284,00 | 7.411,00 |
Pensionsabfindung
Der Barwert für Pensionsabfindungen erhöht sich auf € 16.500,00.
Freigrenze Sonderzahlungen
Die Freigrenze für Sonderzahlungen § 67 (1,2) erhöht sich auf € 2.615,00. Außerdem wird im Lohnsteuerrichtlinie-Wartungserlass 2025 klargestellt, dass auch bei Buak-Mitglieder zur Prüfung der Freigrenze das Jahressechstel und nicht mehr das Jahreszwölftel heranzuziehen ist.
Steuerfreie Überstundenzuschläge
Ab Jänner 2026 vermindert sich die Steuerbegünstigung § 68 (2) für Überstundenzuschläge. Die Steuerfreiheit wird nur mehr für die ersten 15 Stunden und bis max. € 170,00 gewährt.
Dienstgeberzuschlag
Die als DZ bezeichnete Kammerumlage 2 wird ab 01.01.2026 wie folgt geändert:
| Bundesland | Höhe DZ bisher | Höhe DZ neu |
|---|---|---|
| Burgenland | 0,40% | 0,40% |
| Kärnten | 0,37% | 0,37% |
| Niederösterreich | 0,34% | 0,33% |
| Oberösterreich | 0,31% | 0,31% |
| Salzburg | 0,36% | 0,35% |
| Steiermark | 0,34% | 0,34% |
| Tirol | 0,39% | 0,39% |
| Vorarlberg | 0,33% | 0,33% |
| Wien | 0,36% | 0,36% |
L16 Formular
Der Umfang der im L16 anzuführenden Daten wird stark erweitert. Es gibt zahlreiche neu Pflichtfelder:
- Anzahl der Kinder für die ein Zuschuss zur Kinderbetreuung gewährt wird (bereits ab 2025)
- Aufgliederung der in den Bruttobezügen (KZ 210) enthaltenen Sachbezüge KFZ, Sachbezüge Wohnraum, sonstige Sachbezüge (jeweils in einem eigenen Feld)
- Angabe der in den steuerfreien Bezügen (KZ 215) enthaltene Bezüge gemäß § 68 Abs. 1 und der Bezüge gemäß § 68 Abs. 2
- Sachbezug KFZ: 0 %, 1,5 %, 2 % oder Durchschnittswert anzukreuzen
- Anschaffungskosten KFZ zum 31.12.
- separate Angabe von "Kostenersatz Aufladen E-KFZ" und "Anschaffung einer Ladeeinrichtung" (hierfür gab es bisher ein gemeinsames Feld)
- neues Beiblatt L16k für die Angaben zu den Kindern für den Familienbonus Plus
In der Kolonne "Übrige Abzüge" sind folgende neuen Felder vorgesehen:
- Beiträge zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. A
- Mitarbeiterkapitalbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. B
- Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c und d
- Zuschüsse zu Carsharing gemäß § 3 Abs. 1 Z 16d
- Gutscheine gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 lit. B
- Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs. 1 Z 21
Sachbezug Zinsersparnis
Der Höchstzinssatz zur Berechnung des Sachbezugs für Dienstgeberdarlehen/Gehaltsvorschüsse mit einem variablen Zinssatz vermindert sich auf 3,0 %.
Sachbezug Dienstwohnung
Die Richtwerte pro m² zur Berechnung des Sachbezugs bleiben für das Jahr 2026 unverändert.
Elektrofahrzeuge (Aufladen)
Laut § 4c Sachbezugswerteverordnung ist der Kostenersatz oder die Kostentragung des Arbeitgebers für das Aufladen eines Firmenelektroautos mit einer Ladeeinrichtung des Arbeitnehmers abgabenfrei
- bis zum "amtlichen" Strompreis (2026: 32,806 Cent/kWh; 2025: 35,889 Cent/kWh), wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum KFZ sichergestellt ist, oder
- bis zu € 30,00 pro Kalendermonat, wenn die Lademenge dem KFZ nicht zugeordnet werden kann (bis 2025). Ab 2026 ist der pauschale Kostenersatz steuerpflichtig abzurechnen.
LohnABC
Die abrechnungsrelevanten Werte für das Jahr 2026 sind unter LohnABC abruf- und druckbar.
