Schwerarbeitsmeldungen
meldepflichtige Tätigkeiten
Die Schwerarbeitsverordnung (BGBl. II Nr. 104/2006) enthält jene Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen (§ 1 der Schwerarbeitsverordnung) erbracht werden. Folgende Arten sind zu melden:
| Art | Beschreibung |
|---|---|
| Z1 | in Schicht- oder Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst im Ausmaß von mindestens sechs Stunden zwischen 22 und 6 Uhr an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt |
| Z2 | regelmäßig unter Hitze oder Kälte, wobei bei diesen Begriffen an das Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) angeknüpft wird |
| Z4 | als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden (die hierzu erstellten Berufslisten finden Sie auf der Homepage Ihrer GKK) |
| Z5 | zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin |
| Z6 | trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 % (nach Behinderteneinstellungsgesetz), sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat |
Bei geringfügiger Beschäftigung ist keine Meldung erforderlich.
Inhalt der Meldung
Der Dienstgeber hat dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger hinsichtlich der bei ihnen beschäftigten männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, gesondert folgende Daten zu melden:
- alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen
- die Namen und Sozialversicherungsnummern jener Personen, die diese Tätigkeiten verrichten und
- die Dauer der Schwerarbeitstätigkeiten
Für Schwerarbeitszeiten sind keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.
Zeitpunkt der Meldung
Die Meldung ist jeweils bis Ende Februar (jedoch frühestens ab 01.01.) des Kalenderjahres, das der Verrichtung von Schwerarbeitstätigkeiten folgt, zu erstatten. Unterjährige Meldungen sind nicht möglich.
Übermittlung der Meldung
Die Meldung hat via ELDA zu erfolgen. Im ELDA-Erfassungsprogramm finden Sie dazu das entsprechende Meldungsformular.
